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SWI 2, Februar 1998, Seite 55

Dreifachwohnsitz eines internationalen Künstlers

Lebt ein international anerkannter Künstler mit Wohnsitzen in Österreich, Deutschland und Monaco vornehmlich in Deutschland und wird er daher von der deutschen Steuerverwaltung als in Deutschland ansässig behandelt, dann reduziert sich die in Österreich geltend zu machende unbeschränkte Steuerpflicht auf jene Inlandseinkünfte, an denen das DBA Ö-D das Besteuerungsrecht Österreich zuteilt.

S. 56Wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Deutschland nach Monaco verlagert, dann müßte gemäß Artikel 16 DBA Ö-D im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen Österreich und Deutschland festgelegt werden, ob weiterhin Deutschland oder - z. B. wegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft - nunmehr Österreich als Wohnsitzstaat im Sinn des DBA Ö-D anzusehen ist. Sollte Deutschland weiterhin „Wohnsitzstaat" bleiben, dann würde sich durch die Verlagerung des Hauptwohnsitzes nach Monaco am Umfang der österreichischen Besteuerungsgrundlage (DBA-konforme Erfassung nur der Inlandseinkünfte) nichts ändern.

Sollte in Österreich die Eigentumswohnung verkauft und damit der steuerliche Wohnsitz in Österreich aufgegeben werden, dann würde sich die Führung des Verständigungsverfahrens mit Deutschland erü...

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