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Auftritt afrikanischer Chöre bei einer inländischen Kulturveranstaltung
Werden von einem inländischen gemeinnützigen Kulturverein für eine Großveranstaltung zwei Chöre aus Südafrika und Burkina Faso sowie eine Tanzgruppe der Elfenbeinküste S. 54verpflichtet, wobei die vom Verein erbrachte Gegenleistung in der Übernahme der Reisekosten (Flug und Vollpension für 14 Tage) von rund ATS 1,5 Mio. und in der Zahlung eines Taschengeldes an die insgesamt 94 Ensemblemitglieder (je ATS 1.000 pro Person) von insgesamt ATS 94.000 besteht, dann wäre in einem solchen Fall vorhersehbar, daß bereits nach inländischem Recht keine Steuerleistung anfallen wird. Denn wenn die in Österreich auftretenden afrikanischen Ensemblemitglieder - was im vorliegenden Fall mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein wird - im betreffenden Auftrittsjahr keine Nettoeinkünfte in einem 47.000 S übersteigenden Ausmaß erzielen, dann trifft sie keine inländische Einkommensteuerpflicht. Es müßten sonach bei einer auf § 102 Abs. 1 Z 3 EStG gestützten Antragstellung im Wege von (vermutlich 94) Einkommensteuerveranlagungen allfällige im Steuerabzugsweg vom Kulturverein einbehaltene Abzugssteuern wieder rückerstattet werden. Bereits in EAS 835 wurde zum Ausdruck gebracht, daß unter solchen Gegebe...