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Ruhen der Versehrtenrente wegen Bezugs von Rehabilitationsgeld
Bei Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Rehabilitationsgeldanspruch und einem Krankengeldanspruch ruht die Versehrtenrente – sofern die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist – für die Dauer des Bezugs von Krankengeld. Hierbei ist ein ruhender Anspruch auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes gleichzuhalten (§ 90a und § 143a Abs 3 Satz 2 ASVG). Fällt die Versehrtenrente – wie im vorliegenden Fall – aber erst nach dem Auslaufen des Krankengeldanspruchs (also nach der 52. Woche) an, tritt ein Ruhen der Versehrtenrente wegen des Rehabilitationsgeldbezugs nicht ein. – (§ 90a und § 143a Abs 3 ASVG)
„1.1. bis 2.4.2. ...
2.4.3. Bei einem Zusammentreffen von Pensionsanspruch, Krankengeldbezug und Versehrtenrente kommen die Ruhensbestimmungen des § 90 und des § 90a ASVG nebeneinander zur Anwendung. Gemäß § 95 Abs 2 ASVG ruht bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen die Versehrtenrente (§ 90a ASVG) im Ausmaß des Krankengeldbezugs; außerdem kommt es zu einer Kürzung des Pensionsanspruchs (§ 90 ASVG); diese Kürzung (Ruhen) ist jedoch auf den Unterschiedsbetrag zwischen der (ruhenden) Versehrtenrente und dem höheren Krankengeld beschränkt (§ 95 Abs 2 Satzteil 2 ASVG; Schramm in SV-Komm [184....