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Deutsche Investment-GmbH & Co KG mit inländischem Investmentbüro
Hat eine in Deutschland errichtete und im Finanzanlagengeschäft (gewerblich) tätige GmbH & Co KG in Österreich ein Büro mit Betriebstätteneigenschaft eröffnet, dann ergibt sich gemäß Art. 4 DBA-Deutschland das Erfordernis, auf eine fremdverhaltenskonforme Gewinnabgrenzung zwischen der inländischen Betriebstätte und dem deutschen Stammhaus zu achten. Hiebei wird erforderlichenfalls eine Funktionsanalyse anzustellen sein, aus der ersichtlich ist, welche Vermögensanlagefunktionen in Österreich und welche in Deutschland wahrgenommen werden.
Jene Einkünfte, die im Rahmen des der inländischen Betriebstätte zugewiesenen funktionalen Aufgabenkreises erwirtschaftet werden (es werden hiezu alle Kapitalerträge zu rechnen sein, die mit dem der Betriebstätte zugewiesenen Vermögen von ihr erzielt werden), unterliegen gemäß Art. 4 DBA-Deutschland der inländischen Besteuerung; sie sind gemäß Art. 15 DBA-Deutschland in den Händen der in Deutschland ansässigen Kommanditisten von der Besteuerung freizustellen. Der Umstand, daß die Besteuerung dieser Betriebstätten-Kapitalerträge nach österreichischem Recht nicht im Wege des Veranlagungsverfahrens, sondern im Wege der 25%igen Endbesteuerung vorgenommen...