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Steuerliche Behandlung einer tunesischen Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter
Anders als beispielsweise das in den USA angewendete Check-the-box-Verfahren (vgl. Schuch/Toifl, RWZ 1996, 176 f.) ist nach deutschem und österreichischem Steuerrecht die steuerliche Behandlung ausländischer Gesellschaftsformen davon abhängig, ob die ausländische Gesellschaftsform einer deutschen Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Das deutsche Tun - 1/97) vertritt demzufolge hinsichtlich der steuerlichen Behandlung einer tunesischen Personengesellschaft die Ansicht, daß diese nach deutschem Steuerrecht als Personengesellschaft anzusehen ist, obwohl die Gesellschaft als solche nach tunesischem Recht wie eine juristische Person besteuert wird. Nach der dem Art. 13 Abs. 2 OECD-MA nachgebildeten Vorschrift des DBA Deutschland-Tunesien i. V. m. der in diesem DBA vereinbarten Befreiungsmethode sind daher Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer tunesischen Personengesellschaft durch einen deutschen Gesellschafter von der Besteuerung in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen.