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Deutsche Postanlaufstelle eines österreichischen Unternehmens
(BMF) - Wird von einem österreichischen Exportunternehmen in Deutschland lediglich eine Geschäftsadresse bei einer von dem österreichischen Exportunternehmen beauftragten deutschen „Outsourcing-Firma" eingerichtet, wobei die hiebei anfallenden Hilfsleistungen durch das Personal der deutschen Firma miterledigt werden, so liegt jedenfalls keine räumliche Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in Deutschland vor.
Solange sich die Mitwirkung der deutschen „Outsourcing-Firma" auch tatsächlich nur auf rein manipulative Tätigkeiten beschränkt (Sammlung und Weiterleitung der einlaufenden Postsendungen, bloße Entgegennahme von Telefonaten unter Berichterstattung nach Österreich), wird die genannte deutsche Firma auch nicht als „ständiger Vertreter" im Sinn von Z 10 des Schlußprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland anzusehen sein.
Sobald allerdings die Tätigkeit der deutschen Firma solcherart gestaltet wird, daß die deutschen Kunden in einer Weise bedient werden, wie dies sonst üblicherweise in Niederlassungen österreichischer Lieferunternehmen geschieht, könnte es sein, daß die deutsche Finanzverwaltung die deutsche Firma als „ständigen Vertreter" und damit als „Betriebstätte im Sinn...