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Abkommensberechtigung von Privatstiftungen nach dem neuen DBA-USA
(BMF) - Österreichische Privatstiftungen werden gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. g des neuen DBA-USA unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen, wenn die Begünstigten der Stiftung zu mehr als der Hälfte abkommensberechtigte Personen sind. Abkommensvorteile können daher unter dieser Bedingung nicht nur jene Privatstiftungen in Anspruch nehmen, denen allgemeine Steuerfreiheit wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zukommt, sondern auch alle anderen österreichischen Privatstiftungen. Denn der Umstand, daß bei diesen anderen Privatstiftungen die allgemeine Steuerbefreiung im Vergleich zu den gemeinnützigen Stiftungen nur sehr eingeschränkt zur Anwendung gelangt, nämlich nur für Erträgnisse aus der Veranlagung des Stiftungsvermögens, kann nicht bewirken, daß sie hiedurch in bezug auf die Steuerentlastungsberechtigung in den USA gegenüber den steuerlich privilegierteren gemeinnützigen Stiftungen benachteiligt werden.
Hinzu kommt, daß nach österreichischem innerstaatlichen Recht bereits insoweit Vorkehrung gegen eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Doppelbesteuerungsabkommens getroffen wurde, als die Inanspruchnahme einer Quellensteuerentlast...