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Konzernentsendungsvertrag nach Deutschland
In EAS 969 wurde ausgeführt, daß es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit liegt, darüber zu entscheiden, mit wem jemand einen Dienstvertrag abschließen möchte. Wenn hiebei die gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht bloß „auf dem Papier" existiert, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht dementsprechend vollzogen wird, ist sie auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Bei steuerlicher Nichtanerkennung gewählter zivilrechtlicher Gestaltungen ist ein strenger Maßstab anzulegen ( Zl. 81/17/102, ÖStZB 1983, 339).
Entsendet eine österreichische Gesellschaft einen ihrer Mitarbeiter für zwei Jahre zu einer deutschen Konzerngesellschaft, bei der dieser dort die Leitung des Produktmanagements für einen bestimmten Bereich übernimmt, und wird in dem mit dem Mitarbeiter abgeschlossenen Entsendungsvertrag ausdrücklich vereinbart, daß für diese Zweijahresentsendung der Mitarbeiter „Dienstnehmer des Entsenders" verbleibt und daß nur im Fall einer Entsendungsverlängerung der Vertrag mit dem Entsender aufgehoben und durch einen lokalen Anstellungsvertrag ersetzt wird, dann bedürfte es gewichtiger Umstände faktischer Art, die die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses zum österreich...