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Vergleichbarkeit einer "Bermuda Exempted Company" mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft
Eine ausländische Gesellschaft ist einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie aus dem Blickwinkel des österreichischen Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist; hiezu gehören nach Auffassung des Kommentars Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG):
- eigene Rechtspersönlichkeit,
- starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital,
- Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital,
- Haftungsbeschränkung,
- Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung.
Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutächtlichen Untersuchung unter Anschluß der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, daß im Fall einer Bermuda Exempted Company diese Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zur Zeit im allgemeinen keine Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem Untersuchungsergebnis zu widersprechen. Weitere Vergleichbarkeitsvoraussetzung wird allerdings auch sein, daß die Existenz der Bermuda-Gesellschaft nicht vertraglich zeitlich begrenzt wird (wie dies zur Erlangung einer Besteuerung als Personeng...