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Horizontaler Verlustausgleich für Anrechnungshöchstbetrag ohne Bedeutung
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Betriebstättengewinne aus einer italienischen Betriebstätte sowie Verluste aus einem inländischen Einzelunternehmen. Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA Österreich-Italien verpflichtet Österreich zur Anrechnung der auf die Betriebstättengewinne in Italien erhobenen Steuer, wobei der Anrechnungsbetrag den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die anrechnungspflichtigen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages sind stets die tatsächlichen Auslandseinkünfte zugrundezulegen, ein allfälliger innerstaatlicher horizontaler Verlustausgleich hat für Zwecke des Anrechnungshöchstbetrages außer Ansatz zu bleiben.
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