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SWI 11, November 1997, Seite 510

Qualifikationskonflikt bei LKW-Leasinggeschäften mit Rumänien

(BMF) - Für die Frage, ob Rumänien gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Rumänien berechtigt ist, von Leasingraten im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben, ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Nur im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA-Rumänien anzurechnen ist. Im zweiten Fall fällt der Vorgang unter Artikel 7 DBA-Rumänien, wodurch kein rumänischer Besteuerungsanspruch begründet wird und folglich keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen könnte (EAS.1034).

Die Abgrenzung zwischen den beiden Gestaltungsformen wird auf österreichischer Seite auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 des Abkommens nach inländischem Recht, sonach gemäß Abschn. 4 der Einkommensteuerrichtlinien 1984, AÖFV Nr. 193/1985 i.d.g.F., vorzunehmen sein. Sollte es so sein, daß Rumänien die aufgrund von Leasingverträgen zu zahlenden Leasingraten stets als Mietezahlungen wertet, ungeachtet des Umstandes, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Mietvertrag oder ein Kaufvertrag vorliegt, dann trit...

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