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SWI 11, November 1997, Seite 502

Vertragsabschlüsse mit ungarischen und deutschen Künstleragenturen

(BMF) - Wirken eine ungarische und eine deutsche Agentur in der Weise an inländischen Unterhaltungsdarbietungen mit, daß sie sich im eigenen Namen vertraglich gegenüber einem österreichischen Festivalveranstalter verpflichten, dafür zu sorgen, daß eine amerikanische und eine kubanische Tanzgruppe in Österreich Gastspiele absolvieren, unterliegen die von dem inländischen Festspielveranstalter an die ausländischen Unternehmen gezahlten Vergütungen wohl nach inländischem Recht dem Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Allerdings haben unter Zugrundelegung der Erwägungen der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH v. , BStBl. II 1984, 828) sowohl die ungarische wie auch die deutsche Agentur Anspruch auf Steuerentlastung in Österreich, da mit beiden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das keine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Künstlerklausel enthält, die einen "Künstlerdurchgriff" gestattet.

In einem derartigen Fall ist es auch nicht möglich, jene Teile der an das ungarische und deutsche Unternehmen gezahlten Beträge dem Steuerabzug zu unterwerfen, die von den ausländischen Unternehmen an die Künstlergruppen weiterfließen (EAS.441). Die Steuerentlastung...

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