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SWI 11, November 1997, Seite 483

Inländische Bildungs-KEG mit deutschen Beteiligten

Gründen in Deutschland ansässige Personen in Österreich eine KEG mit dem Ziele, im Wege dieser Personengesellschaft Vortragstätigkeiten für Kommunikationstraining und EDV-Training für in Österreich lebende Privatpersonen abzuhalten, dann stellen die Räumlichkeiten dieser inländischen KEG für die deutschen Gesellschafter eine S. 484Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO dar, die gleichzeitig als "ständige Einrichtung" im Sinn des Art. 8 DBA-Deutschland zu werten ist. Die aus den inländischen Vortragstätigkeiten erzielten Einkünfte unterliegen damit in Österreich der Besteuerung und sind in Deutschland insoweit von der Besteuerung freizustellen. Die Besteuerung erfolgt entsprechend den Grundsätzen der "Bilanzbündeltheorie" unmittelbar durch Veranlagung der deutschen Gesellschafter; dies allerdings auf der Grundlage einer gegenüber der KEG durchgeführten einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung der deutschen Gesellschafter. Aus dem Umstand, daß nicht die KEG, sondern deren deutsche Gesellschafter mit den KEG-Einkünften besteuert werden, folgt, daß die KEG keine Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG in bezug auf die von ihr ausgezahlten Honorare treffen kann.

Unter den gegebenen Umständen wäre es im übrigen eine überspi...

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