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Liquidation der österreichischen Tochtergesellschaft einer britischen Holdinggesellschaft
Wird die inländische Tochtergesellschaft einer britischen Holdinggesellschaft liquidiert, wobei sich vor allem aus den in der Vergangenheit nicht ausgeschütteten, sondern jeweils auf neue Rechnung vorgetragenen Gesellschaftsgewinnen für die britische Gesellschafterin ein Liquidationsgewinn ergeben wird (Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Beteiligungsanschaffungskosten), dann unterliegt dieser Liquidationsgewinn gemäß § 98 Z 8 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 KStG der inländischen beschränkten Steuerpflicht.
Wird jedoch durch eine britische Ansässigkeitsbescheinigung nachgewiesen, daß die britische Holdinggesellschaft als in Großbritannien ansässig zu werten ist, und liegt kein Fall von "treaty-shopping" vor, dann besteht gemäß Art. 13 Abs. 4 DBA-Großbritannien Anspruch auf Freistellung von dieser österreichischen Besteuerung; es besteht keine Verpflichtung zur Einbehaltung einer inländischen Kapitalertragsteuer; auch dann nicht, wenn der Liquidationserlös überwiegend aus den in der Vergangenheit nicht ausgeschütteten Gesellschaftsgewinnen herrührt. (EAS 1131 v. )