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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 305

Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell

iFamZ 2017/140

§ 231 ABGB

Fürstlich Liechtensteinischer OGH, , 1R PG.2014.64

Die Eltern des Kindes lebten im Kanton Schwyz in der Schweiz in Lebensgemeinschaft. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft verblieb die Mutter zuerst in der Schweiz und zog dann mit dem Kind nach Liechtenstein. In der Schweiz kam die elterliche Sorge für die Tochter ursprünglich beiden Elternteilen gemeinsam zu. Nach der Trennung wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom die Obhut auf die Mutter übertragen. Ab Oktober 2013 erfolgte die Betreuung des Kindes durch die Eltern – auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung und später eines Vergleichs – im Verhältnis von rund 64 % (Mutter) zu rund 36 % bei Berechnung in Form von Halbtagen bzw 65 % zu 35 % bei Berechnung in Form von Stunden (Vater). Da die Betreuung durch den Vater auch während der Schulzeiten erfolgte, mietete der Vater um eine monatliche Miete von 1.550 CHF in Liechtenstein eine Wohnung, die allein dem Zweck diente, das Kontaktrecht ausüben zu können. Im August 2013 wurde das Kind in die Waldorfschule eingeschult; seitdem erhält es auch heilpädagogische Förderung. Die Mutter ist zu 30 % berufstätig. Sie zahlt die Kosten der Brille, des Musikunterrichts samt Instrument,...

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