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Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Steuerforderungen
Den Finanzbehörden steht zur Eintreibung von Steuerschulden die finanzbehördliche Exekution gemäß der AbgEO zur Verfügung. Damit ergibt sich für den Schuldner, sofern er die Exekution bekämpfen will, ein von der gerichtlichen Exekution teilweise abweichender Weg (; , RV/7104812/2014).
Sachverhalt
Basierend auf einem Rückstandsausweis in der Höhe von 10.000 € führte das Finanzamt Exekution gegen den Beschwerdeführer. Im zweiten Schritt verfügte die Behörde die Zusammenrechnung der pfändbaren Forderungen aller Drittschuldner. Der Zusammenrechnungsbescheid bestimmte jenen Drittschuldner, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde bezüglich der Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises () und darauf aufbauend gegen die Rechtmäßigkeit der Exekution ().
Gegen die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises führte der Beschwerdeführer unter anderem an, dass mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung vereinbart worden sei.
Rechtslage: Finanzbehördliche Exekution
Die finanzbehördliche Exekution erfolgt zur Hereinbringung von Abgabenansprüchen und ist in der AbgEO geregelt. Diese is...