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SWI 11, November 2017, Seite 558

Quellensteuer bei Software-Erwerb aus Serbien

Zahlt eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Serbien ansässige Gesellschaft Entgelte für die Benutzung einer Customer-Relationship-Management-Software im Bankenbereich und umfasst diese Benutzung bloß die bestimmungsgemäße Verwendung der Software, handelt es sich bei diesen Entgelten nicht um Lizenzgebühren iSv Art 12 OECD-MA (vgl EAS 1998).

Das zwischen Österreich und Serbien abgeschlossene DBA folgt indessen bei der Umschreibung des Lizenzgebührenbegriffs noch den OECD-MA vor 1992, die auch die Überlassung von gewerblichen, kaufmännischen und wissenschaftlichen „Ausrüstungen“ als Lizenzgebühr behandelten, wobei der Ausdruck „Ausrüstungen“ nicht auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt werden kann. Das DBA Serbien gestattet daher Österreich, die für die Softwareüberlassung zu zahlenden „Mietentgelte“ einer mit 10 % begrenzten Besteuerung zu unterziehen (Art 12 Abs 2 Z 2 iVm Art 12 Abs 3 Z 2 DBA Serbien; vgl auch EAS 971, EAS 980 sowie EAS 1499).

Anderes gilt hingegen, wenn durch das Entgelt etwa die Erlaubnis erworben wird, die Software, die das urheberrechtlich geschützte Programm darstellt, zu vervielfältigen und öffentlich zu vertreiben oder das Programm zu verändern und öffentlich auszustellen. In diesem Fall handelt es ...

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