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UID als materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist dann steuerfrei, wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, und wenn schließlich der Erwerb im anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerbar ist (§ 6 a Abs. 1 Nr. 1-3 dUStG). Nach dem Gesetzeswortlaut ist hingegen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers sowie deren Kenntnis durch den Lieferanten nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Das Vorliegen der UID des Abnehmers erlangt lediglich dadurch Bedeutung für die Steuerbefreiung, daß nach der Verordnungsbestimmung des § 17 c Abs. 1 dUStDV die UID des Abnehmers Teil des Buchnachweises ist, der vom Lieferanten über die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung zu führen ist.
Der BFH vertritt hierzu die Auffassung, daß auf diese Weise die UID des Abnehmers zur materiellen Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung wird. Ohne Erbringung des vollständigen Buchnachweises (somit ohne Vorliegen der UID des Abnehmers) ist keine Steuerbef...