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ASoK 8, August 2018, Seite 316

Aliquotierungspflicht bei Teilzeit zur Vermeidung mittelbarer Diskriminierung von Männern?

Eine Regelung, wonach die Betriebspension von Angestellten mit (mehr als fünf Jahre vor Pensionsantritt gelegenen) vorübergehenden Perioden der Teilzeitbeschäftigung gleich zu berechnen ist wie die Betriebspension von durchgehend Vollzeitbeschäftigten, ist zulässig. – (§ 4 Z 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG des Rates vom zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit, ABl L 14 vom , S 9, in der Fassung der Richtlinie 98/23/EG des Rates vom , ABl L 131 vom , S 10; Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl L 204 vom , S 23)

„1. bis 5. ...

6.1. Das dargestellte Auslegungsergebnis ist in der Folge an den von der Beklagten ins Treffen geführten unionsrechtlichen Grundsätzen zu messen.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehört das Entgelt zu den Beschäftigungsbedingungen. Das Gleiche gilt für Versorgungsbezüge, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Siche...

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