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SWI 9, September 1997, Seite 423

Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe beim Eigenimport von Kraftfahrzeugen

Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (sofern nicht bereits eine Steuerpflicht aufgrund einer Lieferung des Kfz im Inland eingetreten ist), der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Damit ist der Eigenimport von Kfz der NoVA unterworfen. Bemessungsgrundlage ist dabei der ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelte gemeine Wert des Kfz (§ 5 Abs. 2 NoVAG).

Nach Ansicht des VwGH ist der von § 5 Abs. 2 NoVAG genannte gemeine Wert in jenen Fällen, in denen für das Kfz am Inlandsmarkt ein anderer Preis als am Auslandsmarkt gezahlt wird, mit dem Preis anzusetzen, der bei einer (fiktiven) Veräußerung im Inland erzielt werden könnte. Maßgeblich ist hier der Veräußerungspreis vor erstmaliger Zulassung im Inland. Dieser Veräußerungspreis ist im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei man sich aber im wesentlichen am (inländischen) Listenpreis des Kfz - unter Abzug der üblichen Neuwagenrabatte sowie allenfalls unter Berücksichtigung der erschwerten Durchsetzung von Ansprüchen gegen den ausländischen Verkäufer - orientieren wird.

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S. 424Anmerkung: Im Ergebnis schlägt daher ein niedrigeres ausländisches Preisniveau für Kfz nicht auf die NoVA-Bemessungsgrundlage beim Eigenimpo...

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