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SWI 9, September 1997, Seite 423

Grenzgängerstatus bei nicht arbeitstäglicher Rückkehr in den Wohnsitzstaat

Eine in Deutschland ansässige natürliche Person war als Krankenpfleger in der Schweiz unselbständig tätig. Er kehrte üblicherweise regelmäßig von seinem schweizerischen Arbeitsort an seinen Wohnort in Deutschland zurück, einige Male im Jahr hatte der Krankenpfleger jedoch einen mehrtägigen ununterbrochenen Bereitschaftsdienst ("Schichttage") zu übernehmen, während dessen Dauer er nicht an seinen Wohnort zurückkehren konnte. Umstritten war im Verfahren vor dem Finanzgericht der Status des Krankenpflegers als Grenzgänger i. S. d. DBA Deutschland - Schweiz.

Nach Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 des DBA entfällt die Grenzgängereigenschaft dann, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht in den Wohnsitzstaat zurückkehrt. Unter Einrechnung der "Schichttage" wurde im Streitjahr dieses Ausmaß von 60 "Nichtrückkehrtagen" überschritten. Bei der Auslegung von Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 des DBA Deutschland - Schweiz ist allerdings das Verhandlungsprotokoll zu diesem DBA zu berücksichtigen, wonach die Annahme einer täglichen Rückkehr in den Wohnsitzstaat i. S. v. Art. 15 a Abs. 2 des DBA nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände (z. B. Schichtarbeiten oder Bereit...

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