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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 300

Neue Instrumente im Pflegschaftsverfahren: Wer?, Wie?, Wann?, Warum?

Welche Möglichkeiten gibt es, das Kind im Pflegschaftsverfahren zu hören oder den „Beitrag des Kindes“ einzuholen?

Martina Erlebach und Alexandra Horak

Der letzte Teil einer vierteiligen Serie, die sich mit den durch das KindNamRÄG 2013 geschaffenen Instrumenten im Pflegschaftsverfahren auseinandersetzt, beschäftigt sich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten, das Kind im Pflegschaftsverfahren zu hören. Dabei werden – anknüpfend an die bisherigen Übersichtstabellen – die Anhörung durch die Familien- und Jugendgerichtshilfe (FJGH) und die Befragung durch die Richterin selbst der „Einbeziehung des Kindes“ durch die Bestellung eines Kinderbeistands gegenübergestellt.

I. Warum werden Kinder im Pflegschaftsverfahren gehört, und welche Schwierigkeiten sind damit verbunden?

Es ist nicht einfach, im Dschungel der neuen und alten Möglichkeiten ein Kind zu hören – oder in aktueller Diktion: „den Beitrag des Kindes einzuholen“ – und die richtige Intervention zu wählen.

Das Schaffen geeigneter Möglichkeiten, ein Kind zu hören, trägt den Leitlinien des Europarates für eine kindgerechte Justiz und der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) Rechnung. Allerdings wird das Ausmaß der S. 301 Einbeziehung von Kindern in der Lit besonders kontrovers diskutiert. Sowohl die UN-KRK als auch das BVG über die Rechte von Kindern und die Leitlinien des Europarates beto...

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