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SWI 9, September 1997, Seite 406

Vertreterbetriebstätte

(BMF) - Der Umstand, daß ein selbständiger Handelsvertreter auch Abschlußvollmacht besitzt, macht diesen nach Auffassung des BM für Finanzen nicht zu einer "Vertreterbetriebstätte" des die Abschlußvollmacht erteilenden Auftraggebers (siehe auch EAS 1103).

Auch der Umstand, daß ein das Gewerbe eines selbständigen Handelsvertreters ausübender Geschäftsmann nur für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, macht ihn im allgemeinen noch nicht zu einem "abhängigen Vertreter" (bei dem die Erteilung einer Abschlußvollmacht betriebstättenbegründend wirkt). Ein Abhängigkeitsverhältnis wird daher nur bei besonderen Gegebenheiten (die allerdings im EAS-Verfahren nicht in erschöpfender Form aufzählbar sind) vorliegen. Dies ist nach Auffassung des BM für Finanzen z. B. der Fall, wenn die Handelsvertretertätigkeit von einer 100%igen Tochtergesellschaft wahrgenommen wird, oder wenn es sich bei dem Handelsvertreter um einen ehemaligen Unternehmensmitarbeiter handelt, der - zur Vermeidung einer Betriebstättenbegründung - seine Verkaufstätigkeit auf selbständiger Basis weiterführt, oder wenn ein selbständiger Handelsvertreter in vertragliche Bindungen mit seinem Auftraggeber eingeht, die ihn in eine lan...

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