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Aus öffentlichen Mitteln geförderte Künstlerauftritte
In der Schweiz ansässige Künstler, die in Österreich gastieren, sind gemäß Art. 17 Abs. 2 DBA-Schweiz von der Besteuerung in Österreich freizustellen, wenn ihre hiefür bezogenen Einkünfte „unmittelbar oder mittelbar überwiegend durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden." Mit der Schweiz akkordierte Durchführungsbestimmungen über die Handhabung dieser Bestimmung liegen nicht vor.
Aus der Sicht des BM für Finanzen handelt es sich damit um eine jener Bestimmungen des Abkommens, deren rechtssicherer Vollzug derzeit nur im Rückerstattungsweg möglich ist. Es kann daher dem österreichischen Veranstalter, der unter Berufung auf die Behauptung, daß ein Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 2 DBA-Schweiz vorliegt, nur empfohlen werden, den vollen Steuerabzug vorzunehmen und das betroffene schweizerische Theater bzw. die betroffenen Künstler zu ersuchen, entsprechende Rückerstattungsanträge zu stellen. Hiebei wird zweckdienlicherweise eine Bescheinigung beizulegen sein, daß jene Einkünfte, hinsichtlich derer in Österreich um Steuerrückerstattung angesucht wird, in der Schweiz steuerlich erfaßt werden. (EAS 1058 v. )