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PV-Info 3, März 2015, Seite 19

Karenzabgeltung bei Konkurrenzklausel

Andreas Gerhartl

Eine Konkurrenzklausel kann ausnahmsweise auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber-Kündigung wirksam sein, wenn der Arbeitgeber erklärt, dafür das zuletzt bezogene Entgelt weiterhin zu leisten. Wie der OGH in einer aktuellen Entscheidung (neuerlich) festhielt, kann die Unwirksamkeit einer wegen zu geringer Höhe der Karenzabgeltung nichtigen Konkurrenzklausel aber nur vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden ( 9 ObA 67/14i).

Sachverhalt

Im Arbeitsvertrag hatte sich der Arbeitnehmer verpflichtet, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für kein Unternehmen aus der Baubeschlagbranche, das mit dem jetzigen Arbeitgeber im Wettbewerb steht, tätig zu werden. Weiters wurde darin vereinbart, dass der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums eine Entschädigung (Karenzabgeltung) in der Höhe der Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts erhält. Die Vereinbarung verstieß somit gegen § 37 Abs 2 AngG, wonach eine Konkurrenzklausel auch bei Arbeitgeber-Kündigung gilt, sofern die Höhe der Karenzabgeltung das volle (zuletzt bezogene) Entgelt beträgt.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers am zum auf. Mit Schreiben vom teilte de...

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