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SWI 5, Mai 1997, Seite 230

Bekämpfung des Treaty Shopping in Deutschland

Gerald Toifl

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz 1993 (BStBl. 1993 I 50) Vorschriften erlassen, die den Einsatz ausländischer Holdinggesellschaften zur Erlangung von DBA-Vergünstigungen hintanhalten sollen. Durch die Einführung des § 50 d Abs. 1 a dEStG hat eine ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf eine DBA-Quellensteuerentlastung in Deutschland, insoweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftlich oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine Wirtschaftstätigkeit entfaltet. Die Erlassung dieser Vorschrift zur Bekämpfung von Holdinggestaltungen war aufgrund der Rspr. des BFH notwendig geworden. Nach dem „Monaco-Urteil" des BFH vom (BStBl. 1982 II 150) war nämlich vor 1994 die Anwendung des § 42 dAO (vergleichbar dem § 22 BAO) auf jene Fälle beschränkt, bei denen die Anteilseigner der ausländischen Gesellschaft Steuerinländer waren. Strunk (IStR 1997, 170) und Fresch (IStR 1997, 172) stellen Auslegungsfragen des § 50 d Abs. 1 a dEStG dar, die in der Beratungspraxis aufgetaucht sind.

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