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Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten ist keine Baubewilligung iSd § 28 Abs 38 Z 1 UStG
Gemäß § 6 Abs 2 UStG hat der Unternehmer das Recht, einen Umsatz, der nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig zu behandeln. Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die Möglichkeit, bei der Vermietung von Grundstücken auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG zu verzichten, erheblich eingeschränkt. Die Übergangsbestimmung des § 28 Abs 38 Z 1 UStG, wonach bereits in Errichtung befindliche Gebäude von der einschränkenden Neuregelung ausgenommen sind, knüpft an den Beginn der tatsächlichen Gebäudeerrichtung und das Vorliegen einer gültigen Baubewilligung an. Das BFG hatte erstmals zu entscheiden, ob eine Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten bereits als „Baubewilligung“ im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist.
1. Der Fall
Die beschwerdeführende Partei errichtete ein Gebäude, das nach seiner Fertigstellung an eine Körperschaft öffentlichen Rechts vermietet wurde. Die Mieterin nutzt das Gebäude ausschließlich im hoheitlichen Bereich und ist insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Beschwerdeführerin optierte gemäß § 6 Abs 2 UStG iVm § 28 Abs 38 Z 1 UStG zur Steuerpflicht und machte den Vorsteuerabzug aus den gesamten Errichtungskosten geltend.
Strittig war, ob bei vorliegender Baubewilligung mit d...