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BFGjournal 7-8, Juli 2026, Seite 254

Die Maßgeblichkeit der Staatsangehörigkeit des Rechtsnachfolgers nach Art 19 Abs 2 OECD-MA

BFG und Finanzgericht Rheinland-Pfalz auf einer Linie

Michael Lang

Pensionen von Hinterbliebenen, die auf unselbständig ausgeübte Tätigkeiten des Verstorbenen für die öffentliche Hand zurückgehen, sind nach Auffassung des VwGH Art 19 Abs 2 OECD-MA zuzuordnen. Diese vor knapp einem Jahr ergangene Entscheidung des Höchstgerichts hat die Diskussion nicht beendet, sondern einige weitere Fragen aufgeworfen: Welche der nach Art 19 Abs 2 OECD-MA maßgebenden Kriterien sind beim Rechtsvorgänger und welche beim Rechtsnachfolger zu prüfen? Die Ansässigkeit und die Staatsangehörigkeit stehen dabei im Zentrum. Nach einer Entscheidung des BFG liegt nunmehr auch ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vor, das in der Folge näher analysiert wird.


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; Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/15/0006; und Ro 2023/15/0023; Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 1 K 1482/23.
Art 19 Abs 2 OECD-MA.

1. Die Anwendung des Art 19 Abs 2 OECD-MA auf Hinterbliebenenpensionen

Der VwGH entschied in zwei viel beachteten Erkenntnissen vom , nicht nur Pensionen früherer öffentlich Bediensteter Art 19 DBA Schweiz zuzuordnen, sondern diese Abkommensvorschrift auch als anwendbar zu erachten, wenn diese Pension von deren Hinterbliebenen be...

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