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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 296

Nicht gehörig kundgemachte VO und Gesetze sind auch für Gerichte bis zur Aufhebung durch den VfGH verbindlich – Abgehen von der bisherigen Rsp des VfGH

iFamZ 2017/139

Art 89, 135, 139 und 140 B-VG

V 4/2017

Im Anlassfall ging es um eine Umwidmung (Flächenwidmungsplan einer Gemeinde), die als VO nicht gehörig kundgemacht wurde. In einem Zivilprozess hat das OLG Wien dazu festgestellt, dass diese VO daher keine Rechtswirkungen entfaltet.

(…)

2.2. Die gegenwärtigen Fassungen des Art 89 B-VG und der Art 139 Abs 3 bzw 140 Abs 3 B-VG gehen im Wesentlichen auf die B-VG-Novelle 1975, BGBl 302, zurück. Seit dieser Novelle hat der VfGH in stRsp (vgl zB VfSlg 14.457/1996 mwH; 14.525/1996; zuletzt 19.999/2015), auch gestützt auf entsprechende Lit (vgl insb Walter, Die Neuregelung der Verordnungs- und Gesetzesprüfung, in Mayer/Rill/Funk/Walter [Hrsg], Neuerungen im Verfassungsrecht [1976] 79 [84]; Morscher, JBl 1977, 662 [Erkenntnisbesprechung]; Pichler, Wer hat die Kundmachung von Verordnungen zu prüfen? JBl 1978, 561), die Auffassung vertreten, der Begriff „gehörig kundgemacht“ in Art 89 Abs 1 B-VG sei gleichzusetzen mit den Begriffen einer gesetzmäßigen Kundmachung von VO (also einer nicht in „gesetzwidriger Weise kundgemachten Verordnung“ iSd Art 139 Abs 3 B-VG) oder einer verfassungsmäßigen Kundmachung von Gesetzen (also eines nicht „in verfassungswidriger Weise kundgemachten Gesetzes“ iSd Art 140 Abs 3 B-VG).

Diese Rsp hatte die im Prüfungsbeschluss zusammengefas...

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