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III. Änderungen des AuslBG im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018
Ziel des am vom Nationalrat beschlossenen Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 ist die Steigerung der Effizienz von asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren (RV 189 BlgNR 26. GP; 69/BNR 26. GP). Darüber hinaus sollen die fremdenrechtlichen Materiengesetze an die Vorgaben der Forscher- und Studenten-Richtlinie angepasst werden. Dies bedingt auch Änderungen im AuslBG, auf die im Folgenden kurz eingegangen wird.
Art 1 iVm Art 3 Z 2 der Forscher- und Studenten-Richtlinie sieht Mobilitätsrechte für Forscher und deren Familienangehörige vor, wobei diese Rechte jedoch auf jene Forscher beschränkt wird, die einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss mit Zugangsrecht zu Doktoratsprogrammen (zB Master) besitzen, sowie deren Familienangehörige. Für diese Personengruppe (siehe im Einzelnen § 2 Abs 17 AuslBG) soll daher in § 1 Abs 2 lit h AuslBG zwingend ein eigener Ausnahmetatbestand geschaffen werden. Unter § 1 Abs 2 lit h AuslBG fallen auch mobile Forscher (das sind jene Forscher im Sinne der Forscher- und Studenten-Richtlinie, die einen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und vorübergehend nach Österreich kommen, um einen Teil ihrer Forschungstätigkeit auszuüben).
In Umsetzung von Art 3 Z 5 und Art 13 Abs 1 lit ...