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Theaterregisseur als Bühnenkünstler
Nach Art. XI. Abs. 6 des DBA Deutschland-Großbritannien sind Einkünfte, die berufsmäßige Bühnenkünstler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, im jeweiligen Tätigkeitsstaat zu besteuern. In diesem Zusammenhang ist auch ein Theaterregisseur ein „Bühnenkünstler", zumal es seine Aufgabe ist, die einzelnen Darsteller in der Weise anzuleiten, daß sich bei der Aufführung, der Darstellung der Oper oder des Theaterstücks eine geschlossene Ensembleleistung ergibt.
(FG Berlin , V 133/94, IStR 1996, 487, nicht rechtskräftig)
Anmerkung: Für Regisseure ebenso BFH , I R 75/88, DB 1990, 1697 zum DBA Deutschland-Belgien. Anderes soll jedoch für Bühnenmaler gelten: Nach Ansicht des BFH (, I R 77/91, IStR 1993, 171 zum DBA Deutschland-Frankreich) ist ein Bühnenmaler kein Künstler i. S. d. DBA Deutschland-Frankreich, da es hierfür erforderlich ist, daß die Tätigkeit selbst in Form einer öffentlichen Darbietung ausgeübt wird und nicht bloß einer öffentlichen Darbietung dient. Vgl. hierzu ausführlich SWI 1993, 167.