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Geschäftsführerhaftung für Abzugsteuern
Im Verfahren vor dem VwGH war ausschließlich die Frage strittig, ob der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 9 BAO zur Haftung für Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger herangezogen werden kann, zu deren Einbehaltung und Abfuhr die GmbH gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG sowie § 99 Abs. 1 Z 2 EStG verpflichtet gewesen wäre. Die Abgabenbehörde vertrat hierzu die Auffassung, daß die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung eine vorherige Inanspruchnahme der Empfänger der abzugspflichtigen Einkünfte nicht voraussetze, während der Beschwerdeführer der Auffassung war, daß mangels einer solchen Inanspruchnahme noch kein Abgabenausfall i. S. v. § 9 BAO vorliege, der Voraussetzung für die Geschäftsführerhaftung wäre.
Nach Ansicht des VwGH darf der Empfänger der abzugspflichtigen Einkünfte (obgleich er grundsätzlich Steuerschuldner ist) nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 83 Abs. 2 EStG sowie § 100 Abs. 3 EStG) von der Abgabenbehörde zur Steuerleistung herangezogen werden. Sind diese Voraussetzungen - wie im Beschwerdefall - nicht gegeben, so kann von einem Abgabenausfall nicht erst dann gesprochen werden, wenn die Abzugsteuern bei den Steuerschuldnern uneinbringlich sind. In diesem Fall ist eine Heranziehung des Geschäftsführers im Wege von § 9 BAO zulässig.
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