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SWI 4, April 1997, Seite 140

Softwareverkauf in die Slowakei

Wird von einem österreichischen Software-Unternehmen an slowakische Kunden Software für den Einsatz in deren eigenen EDV-Anlagen geliefert und handelt es sich hiebei nicht um eine entgeltliche Nutzungsüberlassung, sondern um eine Veräußerung eines immateriellen Wirtschaftsgutes, dann ist dieser Veräußerungsvorgang nicht unter Artikel 12 (Lizenzgebühren) des DBA-CSSR, sondern unter Artikel 7 (Unternehmensgewinne) zu subsumieren. Fiele der Vorgang als entgeltliche Nutzungsüberlassung unter Artikel 12 des Abkommens, dann hätte die Slowakei ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht S. 141(EAS 980); kommt hingegen Artikel 7 zur Anwendung, dann erlangte die Slowakei an den Gewinnen des österreichischen Unternehmens nur dann ein Besteuerungsrecht, wenn diese Gewinne einer slowakischen Betriebsstätte des österreichischen Unternehmens zuzurechnen wären.

Allerdings fällt im Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter die Abgrenzung zwischen einer bloßen Nutzungsüberlassung und einer Veräußerung nicht immer leicht. Für jegliche Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, mag dieses nun ein körperliches oder ein unkörperliches sein, ist kennzeichnend, daß dieses aus der Verfügungsgewalt des Veräußerers ausschei...

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