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SWI 4, April 1997, Seite 138

Konsulententätigkeit an polnischen Baustellen deutscher Firmen

Übernimmt ein in Österreich ansässiger Konsulent aufgrund eines mit einer deutschen Firma abgeschlossenen einjährigen Werkvertrages (mit Verlängerungsmöglichkeit) die Bauberatung an einer polnischen Baustelle und werden die hiefür erzielten Einkünfte nach österreichischem Recht als solche aus freiberuflicher Tätigkeit qualifiziert, dann sind diese Einkünfte in Österreich zu versteuern, es sei denn, daß sie dem Konsulenten für Tätigkeiten zufließen, die in einer polnischen „festen Einrichtung" ausgeübt worden sind. Im letztgenannten Fall wären sie unter Progressionsvorbehalt von der österreichischen Besteuerung freizustellen.

Als „feste Einrichtung" wird im allgemeinen jede Einrichtung anzusehen sein, die einerseits aufgrund des § 29 BAO als Betriebsstätte zu werten ist und die andererseits auch den Kriterien des Artikels 5 des DBA-Polen entspricht. Daß der Betriebsstättendefinition des Artikels 5 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht nur für gewerbliche, sondern auch für freiberufliche Einkünfte Bedeutung zukommt, wurde zumindest in bezug auf Bauausführungen bereits in EAS 832 zum Ausdruck gebracht, als es darum ging, festzustellen, ob ein österreichischer Architekt über eine deutsche ständ...

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