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Inländische Musikgruppe mit slowenischen Musikern
(BMF) - Schließen sich ein österreichischer und drei slowenische Musiker zu einer inländischen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zusammen, dann sind die aus den inländischen Unterhaltungsmusikauftritten stammenden Gewinne einheitlich und gesondert festzustellen und im Veranlagungsweg anteilig auch bei den nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden slowenischen Musikern zu erfassen.
Tritt die Gruppe solcherart als Mitunternehmerschaft in Erscheinung, dann geschieht dies nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis. Mit anderen Worten, die Auftraggeber der Gruppe müssen wissen, daß sie ihre vertraglichen Abmachungen nicht nur mit dem unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Musiker, sondern auch mit den bloß beschränkt steuerpflichtigen slowenischen Musikern eingehen. Damit muß den Auftraggebern aber auch bewußt sein, daß die an die beschränkt steuerpflichtigen Musiker fließenden Gagenteile dem inländischen Steuerabzug nach § 99 EStG zu unterziehen sind. Es ist Sache der Musikgruppe, dem inländischen Auftraggeber bekanntzugeben, welche Teile der Vergütungen den beschränkt steuerpflichtigen Musikern zufließen.
Der Umstand, daß die von den Auftraggebern einzubeha...