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SWI 3, März 1997, Seite 101

Informationsaustausch gemäß Art. 26 DBA Österreich-Schweiz verbürgt nur beschränkte Rechtshilfemöglichkeit

EXCHANGE OF INFORMATION ACCORDING TO SECTION 26 OF THE DOUBLE TAXATION TREATY BETWEEN AUSTRIA AND SWITZERLAND GUARANTEES ONLY LIMITED JUDICIAL COOPERATION

Romuald Kopf

According to Austrian tax law, various tax breaks are granted only if an international treaty provides for official cooperation on accessing information abroad. Although there is no international treaty between Austria and Switzerland or Liechtenstein, financial authorities do grant the favourable tax treatment in question in practise. The fiscal authorities require increased cooperation of the tax payer. Romuald Kopf takes a stance on this issue and analyses a very recent decision of the administrative court, which reinforces this practise.

I. Die grenzüberschreitenden Kontrollerfordernisse nach § 68 EStG

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei Grenzgängern nur dann unter Anwendung von § 68 Abs. 1 bis 6 EStG 1988 begünstigt zu versteuern, wenn aufgrund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die Begünstigungsvoraussetzungen vorliegen (§ 68 Abs. 8 EStG 1988).

Die Verwaltungspraxis geht im Verhältnis zur Schweiz und zu Liechtenstein vom Vorliegen eines solchen Vertrages aus. Rechtspolitisch ist dies unter Bedachtnahme auf das ungestörte Verhältnis zu den Nach...

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