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SWI 3, März 1997, Seite 090

Einschaltung einer Investitionsgesellschaft auf den Kanalinseln

Errichtet eine österreichische Kapitalgesellschaft auf einer als Steueroase bekannten britischen Kanalinsel eine Investitions-Tochtergesellschaft und werden dieser namhafte Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt, wobei die vereinnahmten Zinserträge in dieser Gesellschaft thesauriert und solcherart der österreichischen Besteuerung entzogen werden, so ist zunächst zu prüfen, ob es sich hiebei um einen ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinn des § 42 des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, handelt.

Gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 InvFG gilt als „ausländischer Kapitalanlagefonds" jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist, wobei die Rechtsform unerheblich zu bleiben hat. Daß ein solches Vermögen einer Vielzahl von Anlegern gehört, ist nicht Voraussetzung für die Klassifizierung als „ausländischer Kapitalanlagefonds"; auch wenn ein solches Fondsvermögen nur einem einzigen Anleger gehört, kann ein solches Vermögen daher als „ausländischer Kapitalanlagefonds" anzusehen sein.

Ist die ausländische Tochtergesellschaft als „ausländischer Kapitalanlagefonds" einzustufen, dann fallen auch die nicht ausgeschütteten Fondserträgnisse als „ausschüttu...

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