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"Gewöhnlicher Wohnsitz" im Zollrecht
Nach § 93 Abs. 4 erster Satz ZollG ist unter mehreren Wohnsitzen einer Person als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat. Im Regelfall bestehen nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Bei Beurteilung der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist im Zweifel ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den jeweils in Betracht kommenden Staaten zu ziehen. Dabei sind als die stärksten persönlichen Beziehungen diejenigen zu dem Ort anzusehen, an dem sich eine Person mit ihrem Lebensgefährten aufhält. Demgegenüber treten die Bindungen zu Eltern regelmäßig in den Hintergrund.
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