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Rückkehr des Kindes nach erstinstanzlicher Rückführungsanordnung beseitigt nicht die Beschwer der Antragsgegnerin
iFamZ 2022/39
Art 12 HKÜ
[1] 1. Ziel des HKÜ ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art 1 lit a HKÜ). Der OGH hat bereits mehrfach klargestellt, es ergebe sich aus der Präambel des Übereinkommens ([…] um eine sofortige Rückgabe in „den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen“ […]), dass sicherzustellen ist, dass das Kind in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts (Ursprungsstaat; vgl 6 Ob 152/17x) zurückkehrt (stRsp, s bloß 8 Ob 121/03g; 6 Ob 26/12k). Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann daher dorthin weder verbracht noch dort zurückgehalten werden (RIS-Justiz RS0109515 [T8, T 20]).
[2] 1.2. Nach ständiger, die Auffassung des EuGH berücksichtigender Rsp des OGH (RIS-Justiz RS0126369) ist unter dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insb die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit d...