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Keine Berücksichtigung nach Wegzug angefallener Werbungskosten
Nach dem Sachverhalt verlegte ein bis dahin in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz unterjährig in die Schweiz. Vor seinem Wegzug aus Deutschland hatte er Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinnausschüttungen) bezogen, die in Deutschland infolge der bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht besteuert wurden. Nach dem Wegzug hatte der Steuerpflichtige Schuldzinsen entrichtet, die - unzweifelhaft - in unmittelbarem Zusammenhang mit den zugeflossenen Gewinnausschüttungen standen. Im Verfahren vor dem BFH war nun die Frage umstritten, ob diese erst während der bloß beschränkten Steuerpflicht abgeflossenen Schuldzinsen als Werbungskosten von den während unbeschränkter Steuerpflicht erzielten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind.
Der BFH vertrat hierzu die Auffassung, daß im Falle des Wegzugs ins Ausland während des Kalenderjahres zwei Einkommen zu ermitteln sind, und zwar getrennt für den Zeitraum der unbeschränkten wie beschränkten Steuerpflicht. Hierbei sind jeweils die allgemeinen Grundsätze über die Einkommensermittlung anzuwenden, wobei für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Werbungskosten im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich das...