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II. Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
Mit BGBl II 2018/146 wurde die auf § 53b ASVG beruhende Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung neu erlassen und in „Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung – EFZ-DV-VO“ umbenannt.
Im Rahmen dieser Änderung wurde der Anwendungsbereich der Verordnung auf die Differenzvergütung und auf die durch das Pensionsanpassungsgesetz 2018, BGBl I 2017/151, erfolgte Ausweitung der Entgeltfortzahlungs-Zuschüsse für Kleinunternehmen mit bis zu 10 Dienstnehmern auf 75 % (statt bislang 50 %) des fortgezahlten Entgelts ausgeweitet.
Die neue Verordnung trat mit in Kraft.