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Quellensteuer bei Software-Erwerb aus Israel
Wird von einem israelischen Software-Unternehmen für die kaufmännische Kundenverwaltung und Kundenabrechnung von einem österreichischen Unternehmen Software für den Einsatz in der eigenen EDV-Anlage erworben, dann stellen die hiefür zu leistenden Vergütungen keine Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 des OECD-Musterabkommens dar (Z 14 zu Art. 12 OECD-MA 1992 ff.).
Das DBA-Israel folgt indessen bei der Umschreibung des Lizenzgebührenbegriffes noch den OECD-Musterabkommen vor 1992, die auch die Überlassung von gewerblichen und kaufmännischen „Ausrüstungen" als Lizenzgebühr behandelten; wobei der Ausdruck „Ausrüstungen" nicht auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt werden kann. Das DBA-Israel gestattet daher Österreich, die für die Softwareüberlassung laufend zu zahlenden „Mietentgelte" einer mit 10% begrenzten Besteuerung zu unterziehen.
Dieser durch das DBA vorgesehene Besteuerungsanspruch Österreichs ist nach Auffassung des BM für Finanzen auf der Grundlage von § 98 Z 6 i. V. m. § 28 Abs. 1 Z 3 und § 99 Abs. 1 Z 3 EStG durch Vornahme einer Abzugsbesteuerung zu realisieren. Denn eine Überlassung des Rechtes auf Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter wird von § 28 Abs. 1 Z 3 EStG erfaßt und löst beschränkt...