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PV-Info 3, März 2015, Seite 14

Gutgläubiger Verbrauch im Arbeitsrecht

Andreas Gerhartl

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob der Arbeitnehmer einem Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers entgegenhalten kann, die gegenständliche Leistung sei bereits ausgegeben (verbraucht). Nach gefestigter Rechtsprechung kommt diesem Einwand unter der Voraussetzung Berechtigung zu, dass der Arbeitnehmer als gutgläubig anzusehen ist. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für das Vorliegen (bzw den Ausschluss) von Gutgläubigkeit.

Grundsätzliches

Hat der Arbeitgeber eine Zahlung irrtümlich geleistet, so besteht keine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, wenn er die Leistung gutgläubig empfangen hat, da der Arbeitnehmer in diesem Fall als redlich anzusehen ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer, der beim Empfang einer Leistung gutgläubig war, diese auch gutgläubig verbraucht (ausgegeben) hat. Auf den Zeitpunkt des Empfangs wird deshalb abgestellt, weil es sich beim Entgelt um eine Leistung handelt, die der Bestreitung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und dessen Familie dient, und Belege darüber, dass dieses Einkommen ausgegeben wurde, daher üblicherweise nicht aufbewahrt werden (). Gutgläub...

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