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Rechtsfolgen von „Hoppalas“ in der Personalverrechnung
Im Falle irrtümlicher Zahlungen ist der Arbeitnehmer nur dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Überbezug gutgläubig verbraucht wurde.
Die Bestimmungen des Bereicherungsrechts (§§ 1431 ff ABGB) sehen vor, dass der Empfänger einer Zahlung, die nur wegen eines Irrtums des auszahlenden Arbeitgebers erfolgt ist, die Leistung zurückzuzahlen hat. Dieses Rückforderungsrecht des Leistenden wurde durch die Rechtsprechung im Arbeitsrecht wesentlich eingeschränkt. Der Arbeitnehmer ist nämlich nur dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn es sich nicht um gutgläubig empfangenes und verbrauchtes Entgelt mit Unterhaltscharakter (Arbeitsentgelt samt Zuschlägen – siehe im Folgenden) handelt (zB ). Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern von der Rechtsprechung schon dann verneint, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber aus objektiver Sicht den Irrtum hätte bemerken müssen (zB bei nochmaliger Überweisung des bereits bezahlten Gehalts; vgl ).
Rückforderungsrecht des Arbeitgebers
Für die Rückzahlungsverpflichtung genügt es bereit...