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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 55

Identifizierbarkeit der Testamentszeugen

iFamZ 2022/38

§ 579 ABGB

Die Identifizierung eines Testamentszeugen ist auch allein anhand seiner lesbaren Unterschrift oder einer unlesbaren Unterschrift iZm der lesbaren Angabe seines Namens (zB in Maschinschrift) möglich. In beiden Fällen liegt mit der Unterschrift (genauer: mit dem Schriftzug) ein aus der Urkunde selbst hervorgehendes Identitätsmerkmal vor, das durch Schriftvergleich die Identifizierung des Zeugen ermöglicht.

(…) [13] 1. Nach § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB (idF ErbRÄG 2015) haben bei einem fremdhändigen Testament die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. (…)

[15] 2. Der Fachsenat des OGH hat sich mittlerweile in der ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 86/21t (= RIS-Justiz RS0133647) der überwiegenden Meinung im Schrifttum angeschlossen und ausgesprochen, dass selbst die Nichtanführung der in den Mat zu § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB genannten Kriterien zur Identifizierbarkeit der Testamentszeugen („Geburtsdatum, [Berufs-]Adresse“) noch nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testaments führt. Das Gesetz schreibt nur vor, dass die Identität der Zeugen aus der Urkunde he...

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