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All-in-Vereinbarungen und Elternteilzeit
In den letzten Jahren haben viele Unternehmen mit ihren auf Vollzeitbasis tätigen Mitarbeitern sogenannte All-in-Verträge geschlossen. Mittlerweile machen immer mehr Dienstnehmer von ihrem Recht auf Elternteilzeit Gebrauch. Es stellt sich dabei die Frage, ob der Dienstgeber verpflichtet ist, den bisherigen All-in-Bezug aliquot weiter zu bezahlen, oder ob er den „Überstundenanteil“ herausrechnen kann.
Was heißt „All-in“?
Vorweg ist festzuhalten, dass es keine einheitliche Definition des Begriffs „All-in“ gibt. Grundsätzlich versteht man unter einer All-in-Klausel eine Vereinbarung, mit der einem Dienstnehmer ein überkollektivvertragliches Gehalt gewährt wird und dafür auch „ sämtliche Mehr- und Überstunden abgegolten sind.“ Bei Vereinbarung einer Überstundenpauschale wird demgegenüber die Leistung einer bestimmten Anzahl an Überstunden pro Monat vereinbart und die pauschale Abgeltung dieser Stunden vorgesehen.
In zahlreichen All-in-Vereinbarungen finden sich jedoch neben der Abgeltung von Mehr- und Überstunden auch Regelungen, wonach mit dem All-in-Bezug beispielsweise auch Rufbereitschaften, Reisekosten und -zeiten sowie andere kollektivvertragliche Zulagen oder Entgelte abgegolten se...