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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 54

Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten in der Rechtsschutzversicherung

iFamZ 2022/37

Art 6.7.2. ARB 2011

Zweck einer Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Nach Art 6.7.2. ARB 2011 ist nicht entscheidend, ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen besteht, sondern ob dieser zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorliegt. Das ist der Fall, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist.

(…) [30] 3.5. Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-)Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung.

[31] 4. Nach Art 6.7.2. ARB 2011 steht die Versicherungssumme bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellen, nur einmal zu. Zweck dieser Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen (RIS-Justiz RS0133573). Sie führt beim Versicherungsnehmer zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes und beim Versicherer trotz mehrerer Verstöße zu einer Begrenzung seiner Eintrittspflicht auf den Höchstbetrag. Sie beschränkt damit als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zulasten des Versicherungsnehmers (7 Ob 68/21g mwN; vgl 7 Ob 17/21g).

S. 55 [32] 5.1. Der OGH hat bereits zu 7 Ob 122/10g (= SZ 2010/84; Art 6.7.2. ARB 1994), 7 Ob 22/11b (Art 6.7.2. ARB 1988) und zu 7 Ob 68/21g (Art 6.7.2. ARB 2008) zu inhaltsähnlichen Serienschadenklauseln Stellung genommen und ausgesprochen, dass danach nicht entscheidend ist, ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen besteht, sondern ob dieser zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorliegt. Die Zusammenfassung mehrerer zeitlicher und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen „Leistungsfall“, der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Haftungshöchstsumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehnisablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist (RIS-Justiz RS0111811 [T5]; RS0133573).

[33] 5.2. Versicherungsschutz besteht gem Art 25.2.1.1. ARB 2011 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts vor österreichischen Gerichten. Das Erbrecht umfasst die Gesamtheit aller Normen, die den Übergang des vererblichen Vermögens einer natürlichen Person nach deren Tod auf andere – natürliche oder juristische – Personen regeln (Kronsteiner, Die Rechtsschutzversicherung [2018] 99).

[34] Die beiden Versicherungsfälle (Streit zwischen dem Kläger und seiner Schwester iZm dem Ableben des Vaters) betreffen die aus dem Erbfall resultierenden vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers. Die beiden Versicherungsfälle stehen nicht nur in einem zeitlichen, sondern auch in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ableben des Vaters und dem Übergang des erblasserischen Vermögens auf den Kläger und seine Schwester. Sie resultieren damit aus einem einheitlichen Lebensvorgang. Somit liegt entsprechend Art 6.7.2. ARB 2011 ein Serienschaden vor, sodass die Versicherungssumme für beide Gerichtsverfahren nur einmal zur Verfügung steht. (…)

Rubrik betreut von: Patrick Schweda
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