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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 53

Testamentsaufhebung wegen Ehescheidung

iFamZ 2022/36

§ 725 ABGB

Die Bestimmung des § 725 Abs 1 Satz 1 ABGB erfasst auch solche letztwilligen Verfügungen, die der Erblasser vor Eingehen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtet hat.

(…) [27] 4. Nach Ansicht des Senats hat die Ansicht Welsers, dass § 725 Abs 1 ABGB alle vor Begründung des Familienverhältnisses errichtete Verfügungen erfasse, die besseren Gründe für sich.

[28] 4.1. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Bestimmung, der nach praktisch einhelliger Auffassung nicht danach unterscheidet, ob die Verfügung vor oder nach der Begründung des Familienverhältnisses errichtet wurde.

[29] Die gegenteilige Ansicht von Christandl/Nemeth (…) dürfte nicht ausreichend berücksichtigen, dass § 725 Abs 1 ABGB auf den Zeitpunkt der Beendigung des familienrechtlichen Verhältnisses abstellt. Zu diesem Zeitpunkt „betreffen“ aber letztwillige Verfügungen auch dann den Ehegatten, Partner oder Lebensgefährten, wenn sie vor Begründung des jeweiligen Familienverhältnisses errichtet wurden. Der Wortlaut von § 725 Abs 1 ABGB unterscheidet sich daher – auch insofern – in einer nicht der Klarheit dienenden Weise von jenem des § 2077 BGB, der möglicherweise als Vorbild für die Neuregelung gedient hat. Denn diese Bestimmung regelt ausd...

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