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Relative Zeugnisunfähigkeit
iFamZ 2022/33
, 2 Ob 89/21h
Die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung erfasst jeweils nur die Zuwendung, auf die sich die Unfähigkeit des Zeugen bezieht. Die Zuwendung ist gültig, wenn noch andere Zeugen in ausreichender Zahl beigezogen wurden. Die Beiziehung eines relativ unfähigen Zeugen hat demnach keine absolute Wirkung, weil die Ungültigkeit nur die zugunsten jenes Bedachten ergangenen Verfügungen erfasst, in dessen Person die Befangenheit des Zeugen begründet war. Andere letztwillige Verfügungen, auf die sich die Befangenheit nicht erstreckt, sind gültig. Eine solidarische Haftung der Erben für ein Vermächtnis (§ 649 Abs 2 ABGB) führt nicht dazu, dass sich die im Hinblick auf einen Erben bestehende relative Zeugnisunfähigkeit auf die übrigen Erben erstreckt.
[1] Der Beklagte ist ein Neffe des am verstorbenen Erblassers.
[2] Der Erblasser errichtete im Jahr 2012 ein Testament, das lautete: „Ich (…) errichte hiermit für den Fall meines Todes, frei von Zwang oder Irrtum und vollkommen unbeeinflusst meinen Willen wie folgt:
S. 50 1. Ich setze hiermit meinen Bruder (…) und meine Nichte (…) zu je 1/3, meine [beiden] Neffen (darunter der Beklagte, Anm.) (…) zu je 1/6 je nach Stämm...