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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 46

Zur Höhe des Pflegevermächtnisses – Anspruch auf Differenzbetrag

iFamZ 2022/30

§§ 677 f ABGB

Wenn eine Gegenleistung für die erbrachte oder zu erbringende Pflege vereinbart bzw gewährt wurde, diese aber nicht die nach § 678 Abs 1 ABGB auszumittelnde Höhe des Pflegevermächtnisses erreicht, steht das Pflegevermächtnis in Höhe des Differenzbetrages zu.

Die Höhe des Pflegevermächtnisses hängt von Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistungen und damit stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist in Anlehnung an § 1152 ABGB, wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden gewesen wäre. Eine Orientierungsgröße können in diesem Zusammenhang die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte darstellen, ohne dass jenen allein entscheidende Bedeutung zukäme. Die Ausmittlung hat letztlich nach richterlichem Ermessen gem § 273 ZPO zu erfolgen.

Rubrik betreut von: Patrick Schweda
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